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Gießen Arbeitslose müssen nicht jede Stelle annehmen, die das Jobcenter ihnen anbietet. Verstößt ein Vertrag gegen das Arbeitsrecht, darf man Nein sagen - ohne dass die Sozialleistungen deshalb gekürzt werden, wie ein Gericht befand.
Arbeitslose dürfen Arbeitsverträge ablehnen, die gegen das Arbeitsrecht verstoßen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen (Aktenzeichen: S 22 AS 869/09). Die Sozialleistungen dürfen deshalb nicht gekürzt werden. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall hatte ein 45-jähriger arbeitsloser Mann vom Jobcenter ein Jobangebot als Kraftfahrer bekommen. Er weigerte sich jedoch, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben, da der Vertrag gegen das Arbeitsrecht verstieß. So war etwa eine pauschale Vergütung von Überstunden vorgesehen. Das Jobcenter kürzte daraufhin die Hartz IV-Leistungen um 30 Prozent.
Die Klage des Mannes hatte Erfolg. Auch die Richter waren der Meinung, dass das Arbeitsangebot unzumutbar sei. Aus dem Vertrag sei nicht hervorgegangen, in welchem Fall Überstunden anfallen sollen. Für den Mann sei daher nicht ersichtlich gewesen, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Außerdem sei die Regelung zu einer möglichen Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfalle nicht klar formuliert gewesen.

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