Medienhaus Lensing
25.02.2013 19:02 Uhr
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Hintergrund: Das Urteil zu den Reisekosten für Lehrer

DÜSSELDORF Lehrer dürfen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht grundsätzlich auf den Reisekosten für Schulfahrten sitzen bleiben. Die Praxis des Landes NRW, Schulfahrten nur zu genehmigen, wenn die Lehrer auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, sei nicht rechtens, entschied das Bundesarbeitsgericht im Herbst in Erfurt (Az.: 9 AZR 183/11).dpa

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Die Bundesrichter sahen in dem Verfahren in NRW einen groben Verstoß des Landes gegen seine Fürsorgepflicht. Die Lehrer hätten nur die Wahl zwischen zwei Übeln: Auf die Rückerstattung ihrer Auslagen zu verzichten oder die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass es keine Schulfahrten gebe.
 
Das Bundesarbeitsgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass die Schulfahrten in NRW nach der Wanderrichtlinie des Landes Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen sein. Die Bundesrichter bestätigten mit ihrer Entscheidung ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm von Februar 2011, gegen das das Land Nordrhein-Westfalen in Revision gegangen war.
 
„Das Urteil richtet sich gegen eine langjährige Verwaltungspraxis“, kommentierte das NRW-Schulministerium die Entscheidung im Herbst. „Wir werden die Entscheidungsgründe sorgfältig auswerten und prüfen, welche Konsequenzen diese Entscheidung für die Praxis der Reisekostenerstattung tarifbeschäftigter Lehrkräfte im Allgemeinen haben wird.“
 
Der Verband Bildung und Erziehung NRW reagierte erfreut auf das Urteil. „Lehrer reisen mit den Schülern nicht zu ihrem Privatvergnügen in andere Städte oder Länder“, kommentierte VBE-NRW-Chef Udo Beckmann in einer Mitteilung. „Man kann nicht erwarten, dass Landesbedienstete, die ihre Arbeit tun, dafür auch noch Geld bezahlen müssen.“
 
Im verhandelten Fall ging es um einen mehrtägigen Ausflug von Schülern einer Gesamtschule in Beckum nach Berlin. Eine Lehrerin hatte bei der genehmigten Studienfahrt Auslagen von 234,50 Euro - davon aber nur 28,45 Euro erstattet bekommen. Die Auszahlung der Differenz hatte das Land mit Hinweis auf ihre Unterschrift unter einem entsprechenden Formular der Gesamtschule abgelehnt. Darin hieß es unter anderem, dass die zu zahlende Reisekostenvergütung „durch die für unsere Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt“ seien.

Das Bundesarbeitsgericht stellte nicht das Gesetz über die Reisekostenvergütungen für Beamte des Landes infrage, sondern die Genehmigungspraxis für Schulfahrten, die mit der Verzichtserklärung auf eine Reisekostenerstattung gekoppelt sei. 
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