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Medienhaus Lensing
07.09.2009 14:39 Uhr
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Karlsruhe begründet: Kein Demo-Verbot wegen „Autonomer Nationalisten“

KARLSRUHE Eine Demonstration Rechtsradikaler darf nicht allein wegen der erwarteten Teilnahme zahlreicher Anhänger der als militant geltenden „Autonomen Nationalisten“ verboten werden. Das Bundesverfassungsgericht reichte am Montag die Begründung dafür nach, warum es eine Kundgebung von Rechtsextremisten am Samstag in Dortmund genehmigt hatte.ddp

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Der Viehhändler wurde überraschend freigesprochen. (Foto: Archiv)

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  Das Dortmunder Polizeipräsidium hatte bereits am 14. Juli die geplante Versammlung unter Berufung auf das Erscheinen einer größeren Zahl von Demonstranten aus der Szene der „Autonomen Nationalisten“ verboten.
 
Öffentliche Sicherheit

Zur Begründung hieß es, es bestehe dadurch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Nach dem Verfassungsschutzbericht 2008 wird die Zahl der „Autonomen Nationalisten“ bundesweit auf rund 480 Personen geschätzt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigten das Demonstrations-Verbot. Das Bundesverfassungsgericht gab jedoch dem Eilantrag des Leiters der rechten Demonstration statt und hob das Verbot auf. Die Karlsruher Richter erlaubten die Kundgebung mit der Begründung, dass „nach der allgemeinen Lebenserfahrung“ nicht damit zu rechnen sei, dass sämtliche zu den „Autonomen Nationalisten“ dazugehörigen Personen an der Kundgebung teilnehmen würden.
 
In der Minderheit

Es sei davon auszugehen, dass sich die „Autonomen Nationalisten“ bei der zu erwartenden Teilnehmerzahl von 1000 „in der Minderheit“ befänden. Letztlich kamen rund 700 Teilnehmer zu der Neonazi-Kundgebung, die ohne Störungen verlief. Die Polizei war mit mehr als 3000 Beamten vor Ort und sorgte dafür, dass Rechtsextremisten und Gegendemonstranten großen Abstand zueinander hielten. Bei Protesten gegen die Neonazi-Kundgebung kam es zu Auseinandersetzungen zwischen linksgerichteten Gegendemonstranten und der Polizei. Die Beamten nahmen rund 300 Menschen in Gewahrsam. Zwölf Personen, darunter zehn Polizisten, wurden verletzt (AZ: 1 BvR 2147/09 - Beschluss vom 4. September 2009)


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