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Medienhaus Lensing
06.09.2010 12:47 Uhr
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Hintergrund: Das Jugendstrafrecht setzt auf Erziehung

MÜNCHEN Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich deutlich vom Strafrecht für Erwachsene. Im Mittelpunkt steht die Erziehung und nicht die Bestrafung. Geregelt ist dies im Jugendgerichtsgesetz. Für jugendliche Straftäter, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind, gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt. dpa

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Wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Hier entscheidet das Gericht, ob das in der Regel härtere Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Gerichtsverhandlungen gegen Jugendliche finden zu deren Schutz unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende angeklagt wie im Fall Dominik Brunner, ist die Verhandlung laut Jugendgerichtsgesetz grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des jugendlichen Angeklagten geboten ist.

Schärfere Strafen?

Der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gilt im Jugendstrafrecht nicht. Stattdessen gibt es auch Erziehungsmaßnahmen und Arreste. Die Jugendstrafe - also Freiheitsstrafe als härteste Maßnahme - soll nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Etwa müssen beim Täter „schädliche Neigungen“ vorliegen, oder es muss eine besondere Schwere der Schuld gegeben sein.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Für Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre vorsieht - etwa Mord oder versuchter Mord - kann die Staatsanwaltschaft für Jugendliche bis zu zehn Jahre betragen. Das Gericht muss die Strafe aber so bemessen, dass eine erzieherische Wirkung noch möglich ist.

Nach immer neuen schweren Gewalttaten Jugendlicher mehrten sich zuletzt die Rufe nach schärferen Strafen. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, im Jugendstrafrecht  die Höchststrafe für Mord auf 15 Jahre anzuheben.


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