Das Kinderkrankengeld im Shutdown gibt es nicht für alle Eltern
Die Situation scheint so einfach wie klar. Im Shutdown können Eltern Kinderkrankengeld beantragen. Sie können ihre Kinder, die eine Kita oder eine Schule besuchen, selbst betreuen. Die vielen Kindergärten in der Region müssen dann weniger Mädchen und Jungen betreuen. Doch nicht alle Eltern können der Empfehlung der Politik folgen.
Wer angestellt beschäftigt und privat krankenversichert ist und Kinder hat, kann kein Kinderkrankengeld beantragen. Wie viele Eltern in unserer Region von der Regelung betroffen sind, kann der Verband der Privaten Krankenversicherung nicht sagen. „Uns liegen von den Privatversicherten grundsätzlich keine persönliche Daten wie Angaben von Familienverhältnissen vor.“
Infektionsschutzgesetz: Anspruch auf Elternentschädigung
Weiter weist der Verband darauf hin, dass „eine private Krankenversicherung grundsätzlich nur für die medizinisch notwendige Heilbehandlung aufkommt.“ Die Zahlung eines Kinderkrankengeldes zähle nicht dazu. Aber es gibt einen „Sonderfall“: Bis zum 31. März gibt es nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Elternentschädigung.
Einen Anspruch haben abhängig Beschäftigte sowie Selbstständige, die ihr Kind wegen behördlicher Schließung oder eines Betretungsverbots der Betreuungseinrichtung aufgrund der Maßnahmen zur Corona-Eindämmung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen.